1. Scheidung
Leben die Eheleute seit mindestens einem Jahr voneinander getrennt, können sie geschieden werden. In Ausnahmefällen kommt eine Scheidung bei einer kürzeren Trennungsdauer in Betracht. Auch wenn ein Ehegatte nicht geschieden werden will, muss das Gericht auf Antrag des anderen Ehegatten die Ehe scheiden, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist und das Gericht das Scheitern der Ehe festgestellt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Trennung geht das Gericht vom Scheitern der Ehe aus. Anlässlich der Scheidung wird vom Gericht zwingend der Versorgungsausgleich durchgeführt, es sei denn, die Ehedauer kürzer als 3 Jahre und keiner der Ehegatten beantragt die Durchführng des Versorgungsausgleichs. Zusammen mit der Scheidung muss das Gericht auf einen Antrag eines Ehegatten hin auch Regelungen zu den weiteren Scheidungsfolgen, den sogenannten Folgesachen, treffen. Dies sind:
Um eine Scheidung zu beantragen oder aktiv im Scheidungsverfahren selbst Anträge stellen zu können, muss zwingend eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt beauftragt werden, es gibt keinen gemeinsamen Scheidungsanwalt. Die Eheleute treten formal bei der Scheidung als gegnerische Beteiligte auf, auch wenn sie sich bezüglich der Scheidung und der Scheidungsfolgen bereits einig sind. In solchen Fällen kann es ausreichen, dass nur ein Ehegatte bei der Scheidung anwaltlich vertreten ist. Es empfiehlt sich aber, dass der andere Ehegatte sich in jedem Fall anwaltlich beraten lässt.
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen zu einem Beratungstermin mit:
Sollte es ihnen aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich sein, die Kosten für das Ehescheidungsverfahren aufzubringen, können wir für Sie einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen. Das Formular hierzu finden Sie in unserer Rubrik Formulare.
Online Scheidung? Eine Online-Scheidung gibt es in Deutschland nicht, jede Scheidung erfolgt vor einem deutschen Familiengericht. Der Begriff Online-Scheidung bezeichnet lediglich die Kommunikation mit dem Rechtsanwalt/mit der Rechtsanwältin. Diese erfolgt über E-Mail, Telefon, Fax oder Brief und erübrigt dann oft auch einen persönlichen Gesprächstermin. Das persönliche Erscheinen beider Ehepartner zum Scheidungstermin ist dagegen grundsätzlich erforderlich. Eine Kostenersparnis durch vorausgegangenen online-Verkehr gegenüber einer Scheidung mit herkömmlichen Beratungsterminen ergibt sich daher nicht. Wir empfehlen aber grundsätzlich eine eingehende Beratung vor der Einleitung eines Scheidungsverfahrens. Diese Beratung verursacht auch keine zusätzlichen Gebühren. Sollte die Wahrnehmung eines persönlichen Termins nicht gewünscht bzw. nicht möglich sein, können wir Ihren Scheidungsantrag auch aufgrund eines Telefontermins bzw. aufgrund von postalisch oder elektronisch übersandten Unterlagen einreichen.
2. Versorgungsausgleich
Bei einer Scheidung führt das Familiengericht den Renten- bzw. Versorgungsausgleich durch. Hierbei werden die von den Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Ansprüche für die Versorgung im Alter hälftig geteilt. Der Ausgleich gilt nicht nur für die gesetzliche Rente, sondern auch für private Rentenanwartschaften (Lebensversicherungen auf Rentenbasis), betriebliche Altersversorgungen, Anrechte aus der Beamtenversorgung und aus berufsständischen Versorgungssystemen (von Anwälten, Ärzten etc.). Im Zusammenhang mit der Einreichung des Scheidungsantrages müssen Sie den sogenannten „Fragebogen zum Versorgungsausgleich“ ausfüllen. Diesen finden Sie unter unserer Rubrik Formulare.
3. Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt
Die Höhe des Kindesunterhaltes für minderjährige Kinder richtet sich nach der jeweils aktuell geltenden Düsseldorfer Tabelle in Anlehnung an die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen. Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes richtet sich für den Fall, dass es noch im Haushalt eines Elternteils lebt, ebenfalls nach der Düsseldorfer Tabelle, im Übrigen nach einem festen Bedarfssatz, der ebenfalls in der jeweils aktuellen Düsseldorfer Tabelle ausgegeben ist . Das Kindergeld wird, wenn es dem betreuenden Elternteil zufließt, von den Tabellensätzen hälftig abgezogen. Zusätzlicher Kindesunterhalt kann für die Krankenversicherung und Mehrbedarf sowie Sonderbedarf anfallen. Von der Zeit der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung kann ein Ehegatte Trennungsunterhalt beanspruchen. Für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung kann ein Ehegatte nachehelichem Unterhalt beanspruchen. Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt richtet sich nach den ehelichen Einkommensverhältnissen. Der Unterhaltsbedarf eines Ehegatten richtet sich nach den gemeinsamen Einkünften der Eheleute, nach dem sogenannten Halbteilungsgrundsatz steht jedem Ehegatten hiervon die Hälfte zu. Zu prüfen ist, inwieweit der unterhaltsberechtigte Ehegatte in der Lage bzw. verpflichtet ist, diesen Unterhaltsbedarf durch eigene Einkünfte zu decken. Mit zunehmender Dauer der Trennung steigen die Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich der Höhe nach begrenzt oder der Dauer nach befristet werden, wenn der Unterhaltspflichtige darlegen kann, dass ein zeitlich bzw. der Höhe nach unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Hierbei kommt es entscheidend auf die Dauer der Ehe, die wirtschaftliche Verflechtung der Ehegatten untereinander, das Vorhandensein von Kindern und die Frage, ob ehebedingte berufliche Nachteile für den Unterhaltsberechtigten entstanden sind, an. Der Ehegattenunterhalt beinhaltet auch den sogenannten Krankenvorsorgeunterhalt für Ehegatten, die nicht über die Familienkrankenversicherung oder eine eigene Erwerbstätigkeit krankenversichert sind, und für die Zeit nach Zustellung des Scheidungsantrages den sogenannten Altersvorsorgeunterhalt, der dem Unterhaltsberechtigten ermöglichen soll, aus den Unterhaltszahlungen eine zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen. Um die Unterhaltsansprüche berechnen zu können, können wechselseitig Auskunftsansprüche über das Einkommen geltend gemacht werden. Wir beraten Sie gerne in allen Unterhaltsfragen.
4. Vermögensauseinandersetzung und Zugewinnausgleich
Soweit die Eheleute vor oder während der Ehe keinen Ehevertrag geschlossen haben, gilt ab Eheschließung der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Durch einen Ehevertrag kann auch die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft vereinbart werden. Bei der Zugewinngemeinschaft verwaltet jeder Ehegatte weiterhin sein eigenes Vermögen. Gleiches gilt für Schulden: Wenn nur ein Ehegatte einen Darlehensvertrag abschließt, haftet nicht automatisch auch der andere für die Darlehensrückzahlung. Die Zugewinngemeinschaft gilt für den Tag der Eheschließung bis zu dem Tag, an dem ein Scheidungsantrag zugestellt wurde. Auf Antrag eines Ehegatten wird der Zugewinnausgleich durchgeführt. Hierbei ist für einen jeden Ehegatten das Vermögen (positives als auch negatives Vermögen, also Schulden) bei Heirat und bei Zustellung des Ehescheidungsantrags zu ermitteln. Erbschaften und Schenkungen sind vom Zugewinnausgleich ausgenommen mit Ausnahme der hieraus resultierenden Wertsteigerungen. Der Zugewinn eines jeden Ehegatten stellt die Differenz zwischen seinem End- und Anfangsvermögen dar. Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, schuldet dem anderen Ehegattendie Hälfte der Zugewinndifferenz. Zur Ermittlung des Zugewinns bestehen wechselseitige Auskunftsansprüche und Ansprüche auf Belegvorlage unter den Eheleuten. E
Es empfliehlt sich, zusammen mit dem Zugewinnausgleich auch die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens zu regeln.
5. Elterliche Sorge
Die elterliche Sorge steht den Eltern gemeinsam zu, wenn sie bei Geburt des Kindes verheiratet sind, später heiraten oder als Unverheiratete eine Sorgeerklärung beim Jugendamt oder Notar abgeben (§ 1626a BGB). Die gemeinsame Sorgeerklärung ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Mutter möglich. Gibt sie keine gemeinsame Sorgeerklärung mit dem Vater des Kindes ab, bleibt sie grundsätzlich allein sorgeberechtigt, es sei denn, der nichteheliche Vater stellt einen entsprechenden Antrag (s. u.). In Fragen der elterlichen Sorge sollen die Eltern möglichst Einverständnis erzielen. Auch nach Trennung und Scheidung der Eltern bleibt es in der Regel also bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Nur wenn ein Elternteil einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge stellt, erfolgt eine Prüfung durch das Familirngericht. Auf Antrag eines Elternteils kann das Familiengericht Teile oder die gesamte elterliche Sorge einem Elternteil allein übertragen, falls die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. Das Familiengericht kann bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern auch die Entscheidung über eine einzelne oder eine bestimmte Art von Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, einem Elternteil alleine übertragen.Unser Bestreben ist auch hier möglichst eine einvernehmliche Regelung zwischen den Kindeseltern zu erzielen, um der Familie erhebliche Belastungen, die durch langwierige gerichtliche Verfahren, Einholung psychologischer Gutachten und Anhörung der Kinder im Verfahren entstehen zu verhindern.
Umgang
Es ist nach einer Trennung keine leichte Aufgabe der Eltern, den Umgang des Kindes einverständlich nach den Bedürfnissen des Kindes zu regeln und möglichst spannungs- und konfliktfrei zu gestalten. Sie können hierzu die Hilfe des Jugendamts oder von unabhängige Beratungsstellen in Anspruch nehmen oder sich selbstverständlich auch von uns eingehend beraten lassen. Wir versuchen dann mit dem anderen Elternteil eine tragfähige Umgangsregelung zu erarbeiten, die individuell auf die Bedürfnisse der Familie nach der Trennung zugeschnitten ist. Hierbei ist häufig eine feste Regelung für das gesamte Jahr, Führen eines Umgangskalenders und eines Übergabebuchs hilfreich. Es haben sich verschiedene Betreuungsmodelle herausgebildet, die je nach konkreter Situation der Familien Inhalt einer – auch gerichtlichen – Umgangsregelung sein können. Für Kinder im Schulkindalter kommt ein regelmäßiger Umgang, meist an einem Nachmittag unter der Woche und an jedem zweiten Wochenende von Freitag bis Sonntag, sowie während eines Teils – häufig der Hälfte – der Ferien sowie an einzelnen Feiertagen in Betracht. . Bei Kindern im Kindergartenalter kann ein häufigerer, aber kürzerer Umgang für das Kindeswohl besser sein. Das sog. paritätische Wechselmodell hat in der Praxis in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Essieht eine Betreuung des Kindes durch beide Elternteile zu gleichen Teilen vor. Die Eltern betreuen das Kind dann z. B. im wöchentlichen Wechsel oder an einzelnen Tagen. Das Modell eignet sich zumeist nicht für sehr zerstrittene Eltern, da es voraussetzt, dass die Eltern sich über die Belange des Kindes austauschen und verständigen können. Das Familiengericht entscheidet auf Antrag eines Elternteils, wann und wie viel Zeit der andere Elternteil mit dem Kind verbringen darf. In Ausnahmefällen kann das Gericht auch einen begleiteten Umgang, bei dem der Umgang mit dem Kind nur in Anwesenheit eines Dritten stattfindet, anordnen, wenn dies zum Schutze des Kindes notwendig scheint.
7. Familienheim
Bewohnten die Ehelute eine Immobilie im Eigentumbieten sich verschiedene Lösungen an:
Nicht nur die Eigentumsverhältnisse, auch die tatsächliche Nutzung der Immobilie müssen nach der Trennung geregelt werden. In den meisten Fällen zieht einer der Ehegatten aus der gemeinsamen Ehewohnung aus. Ist nach einem freiwilligen Auszug mehr als ein halbes Jahr vergangen, ist eine Rückkehr nicht ohne weiteres möglich. Geht keiner von beiden freiwillig oder wollen sogar beide Ehegatten bleiben, so muss notfalls eine gerichtliche Entscheidung eingeholt werden. Häufig wird eine Immobilie fremdfinanziert, d. h. es wurde ein Darlehen zur Finanzierung aufgenommen.. Immobiliendarlehen haben meist eine lange Laufzeit. Kommt es dann zur Trennung oder Scheidung, sind die Darlehen oft noch nicht abgetragen. Die Ehegatten müssen nun auch regeln, wer die weiteren Raten an die Bank zahlt. Dies wird auch davon abhängig sein, ob Unterhalt geschuldet ist. Die angesprochenen Fragen und Problemen rund um die gemeinsame Immobilie zeigen die Komplexität des Themas. Eigentum, Nutzung, Unterhalt, Zugewinn und manchmal sogar Fragen des Sorge- und Umgangsrechts können betroffen sein. Alle diese Fragen im Zusammenhang mit der Ehewohnung sollten im Falle der Trennung oder Scheidung möglichst einer Gesamtlösung zugeführt werden.
8. Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen
Haben Eheleute den teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Ehegattenunterhaltes oder des Versorgungsausgleichs in einem Ehevertrag vereinbart, sollte dieser in jedem Fall anwaltlich überprüft werden. Seit 2004 sind Eheverträge nicht mehr in jedem Falle uneingeschränkt wirksam.
9. Kosten
Die Kosten für Anwalt und Gericht richten sich bei einer Scheidung nach dem individuell ermittelten Verfahrenswert. Dieser wird im Familienrecht sodann nach RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) sowie nach FamGKG (Familiengerichtskostengesetz) berechnet, aus denen sich Anwalts- und Gerichtskosten ergeben. Für außergerichtliche Tätigkeiten kann ggf. auch eine Honorarvereinbarung getroffen werden, mit der ein Stunden- oder Pauschalhonorar vereinbart wird. Häufig gehen Eheleute davon aus, dass sie bei einer einvernehmlichen Scheidung einen gemeinsamen Anwalt/eine gemeinsame Anwältin beauftragen können. Dies ist aber nicht der Fall. In Bezug auf die Zahlung von Unterhalt sowie hinsichtlich des Versorgungsausgleichs und des Familienheims bestehen fast immer eigene Interessen, die mit den Interessen des anderen Ehegatten im Widerspruch stehen. Wir empfehlen deshalb immer, dass der Ehegatte, der keinen eigenen Anwalt beauftragen will, seine Interessen zumindest durch einen außergerichtlich beratenden Rechtsanwalt/Rechtsanwältin überprüfen lässt. Diese Vertretung kann sich dann auch auf ein Beratungsmandat beschränken, das in der Regel geringere Kosten als die gerichtliche Vertretung verursacht. Es ist möglich, die Kosten des Scheidungsverfahrens, in dem dann nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist, zu teilen.